Vorsicht bei der Wohnflächenberechnung !

Fallen bei der Wohnflächenberechnung bei Bauverträgen

Fehlerhafte oder vorsätzlich falsche Wohnflächenberechnungen lassen Häuser oft größer erscheinen, als Sie tatsächlich sind. Bietet zum Bsp. ein Unternehmer sein Haus nach der II. Berechnungsverordnung mit 120 Quadratmetern an, so kommt ein anderer beim gleichen Haus und einer Berechnung nach DIN 277 auf fast 140 Quadratmeter. Wer will es dem Bauherrn verdenken, das er sich für das vermeintlich größere Haus entscheidet, wenn die Preise nahezu identisch sind.

Besonders auffällig sind die vielzähligen Fehler bei den Wohnflächenberechnungen im Dachgeschoss. Laut Wohnflächenverordnung, die mit dem 01.01.2004 die II. Berechnungsverordnung abgelöst hat, sind nur Flächen mit einer Deckenhöhe von mindestens zwei Metern zu 100% der Wohnfläche zuzurechnen. Raumflächen unter Dachschrägen, mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern, sind nur mit 50% zur Wohnfläche ansetzbar und alle anderen Flächen unterhalb einem Meter werden in der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht berücksichtigt. Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien und Dachgärten oder gedeckten Freisitzen werden zu 50% berücksichtigt, wenn Sie zu den Wohnräumen gehören.

Problematisch für Bauherren ist, dass es neben der Wohnflächenverordnung mit der DIN-Vorschrift 277 noch eine weitere, abweichende Berechnungsgrundlage für Wohnflächen gibt. Leider bietet diese Norm größeren Spielraum bei der Berechnung der Wohnflächen eines Eigenheims. Faktisch ergibt sich der Unterschied der Berechnungforme darin, dass die Wohnfächenverordnung den Begriff Wohnfläche verwendet und die DIN 277, welche normalerweise für Gewerbebauten angewandt wird, unterschiedlichen Nutzflächen berücksichtigt. So können bei der DIN 277 sowohl die nicht überdachte Terrasse, als auch die überdachte Terrasse mit 100 Prozent Flächenanteil in die sogenannte Nutzfläche mit einbezogen werden. Auch bei der Berechnung der Balkone und Dachterrassen verhält es sich ähnlich. Während nach der II. Berechnungsverordnung diese mit 50 % zur Wohnfläche gezählt werden, kann nach der DIN 277 dies Flächen mit 100 % der Nutzfläche zugeordnet werden. Unterschiedlich berechnet werden weiterhin der Treppenraum, der Abstellraum, Wintergärten, Dachgeschossräume sowie Nischen und Erker.
Beide Berechnungsarten auf dasselbe freistehende Einfamilienhaus angewendet, können eine Differenz von bis zu 20 qm ergeben! Echte Angebotsvergleiche auf der Grundlage von Quadratmeterpreisen können Sie aus diesem Grunde nicht vornehmen.

Wir ermöglichen Ihnen den direkten Vergleich der Wohnflächenangaben, indem wir Ihnen zum einen die Netto-Wohnfläche nach DIN 277 und zusätzlich nach der II. Berechnungsordnung ausweisen.


Vergleichen SIe die Preise möglichst nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung oder ehemals II. Berechnungsverordnung. Würden Sie Ihr Haus vermieten wollen, wäre der Mietpreis auch nach dieser Verordnung zu errechnen.